Der Verein

Satzung des Vereins Kulturforum Großheide

Erläuterung: Alle Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und stehen zur Anwendung für weibliche und männliche Personen gleichermaßen zur Verfügung.

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr:
1. Der Verein führt den Namen: Kulturforum Großheide
2. Der Sitz des Vereins ist Großheide
3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach dem Eintrag wird der Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) hinzugefügt.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2
Zweck, Aufgaben, Ziel und Gemeinnützigkeit:
• Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
• Ziel ist es kulturelle Angebote auf dem Land und insbesondere für die Gemeinde Großheide zu erhalten, zu erweitern und zu fördern. Dabei sollen alle Aspekte erfasst werden, die für eine ländliche Kulturarbeit von Bedeutung sind.
• Er möchte Mitmenschen motivieren sich mit Kunst & Kultur zu beschäftigen. Darüber hinaus möchte der Verein Möglichkeiten für eine Fortbildung in diesen Bereichen anbieten.
• Der Verein steht möglichen gemeinsamen Projekten mit Organisationen, örtlichen Vereinen, Institutionen und Kulturschaffenden offen gegenüber.
• Der Verein ist politisch, ethnisch und weltanschaulich neutral.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Planung, Organisation und Förderung von Veranstaltungen und Projekten die diesem Zweck dienen, wie z.B.
• Ausstellungen, Konzerte, Vorträge
• Seminare, Workshops, , Diskussionsrunden
• Kreative Angebote für Kinder und Erwachsene
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitgliederversammlung kann aber bei Bedarf und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG beschließen (Ehrenamtspauschale).

§ 3

Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

a) Mitgliedsbeiträge
b) Geld- und Sachspenden
c) Erträge aus Veranstaltungen
d) Sonstige Zuwendungen

§ 4
Mitglieder
1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

2. Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr wählen sowie abstimmen und ab dem 18. Lebensjahr gewählt werden.

3. Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben, mit Ausnahme der Regelung in § 4 Nr. 2 der Satzung, kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder sorgeberechtigte Personen bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht volljährigen Mitgliedern stehen das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen zu.

4. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

5. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres wirksam.

6. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden bei Beendigung der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.

7. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen des Vereins gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

8. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

9. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Näheres regelt die Beitragsordnung.

10. Die Entscheidung über eine für Vereinsmitglieder geltende Ermäßigung auf die Entgelte für Vereinsveranstaltungen trifft die Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung.

11. Mitglieder die das 80. Lebensjahr erreicht haben und Mitglieder des Vorstands, die nach mindestens 10 Jahren Vorstandsarbeit aus ihrem Amt ausscheiden, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder zahlen die Hälfte des Mitgliedsbeitrages.

§ 5

Organe des Vereins

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

§ 6
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Die Änderung der Satzung
2. Die Wahl des Vorstandes
3. Die Entlastung des Vorstandes
4. Die Wahl zweier Kassenprüfer
5. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
6. Die Auflösung des Vereins.

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.

3 . Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollanten unterschrieben.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Änderung der Satzung oder eine vorgesehene Auflösung des Vereins müssen in der Tagesordnung angekündigt werden. Sie bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

5. Anträge zu den bekanntgegebenen Tagesordnungspunkten der jeweiligen Einladung müssen 1 Woche vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein.

§ 7

Vorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Es können bis zu 2 Beisitzende hinzugewählt werden.

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Beide sind einzeln vertretungsberechtigt.
3. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand übt seine Tätigkeit bis zur Neuwahl aus. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand auf einer nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied wählen lassen.
5. Der Vorstand ist verantwortlich für die geplanten Veranstaltungen, die Organisation und für die Öffentlichkeitsarbeit. Es kann einen Teil seiner Arbeit an Projektbeauftragte oder an Ausschüsse delegieren
6. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern. Seine Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. In Eilfällen kann die Beschlussfassung schriftlich erfolgen.
8. Der Verein wird durch den Vorsitzenden repräsentiert. Verlautbarungen sollen grundsätzlich inhaltlich im Vorstand beraten und beschlossen werden.
Je nach Bedarf lädt der Vorsitzende zu Sitzungen ein. Es ist ein Protokoll zu fertigen und vom Vorstand in seiner nächsten Sitzung zu genehmigen. Eine Vorstandssitzung muss vom Vorsitzenden unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies wünschen.

§ 8
Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Großheide zu, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich dem Vereinszweck (§ 2) entsprechend zu verwenden.

Liquidatoren sind der 1. und 2. Vorsitzende als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

Großheide, den 27.10.2016

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-Hermann Manot- (1. Vorsitzender) – Monika Burmeister – (2. Vorsitzende)